Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag
I. Finanzwissenschaft:1. Begriff: Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106, 1, Nr. 6 GG als Bundessteuer erhoben werden darf.  Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld.
- 2. Begründung: Einkommen- und Körperschaftsteuer bedürfen als Gemeinschaftsteuern der Zustimmung des Bundesrates. Der Bund besitzt seit der Finanzreform von 1969 ein Zuschlagsrecht zu diesen Steuern, das er selbstständig wahrnehmen kann. Dies ist bisher zweimal erfolgt, von 1968 bis (auslaufend) in die 80er Jahre und seit 1995. Entgegen der Bezeichnung, die auf eine Zweckbindung zu Gunsten der neuen Länder hindeuten könnte, gehört das Aufkommen aus dem S. (5,5 Prozent der oben angeführten Steuerschuld) zu den allgemeinen Deckungsmitteln.
II. Einkommensteuer:Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent der geschuldeten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Der S. ist als  Personensteuer weder bei der Ermittlung der Einkünfte ( Einkünfteermittlung) noch als  Sonderausgabe oder  außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
- Aufkommen: 10.288,1 Mio. Euro (2003), 10.403,3 Mio. Euro (2002), 11.068,6 Mio. Euro (2001), 11.841,2 Mio. Euro (2000), 13.430,4 Mio. Euro (1995).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Solidaritätszuschlag — Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich „Soli“) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz… …   Deutsch Wikipedia

  • Solidaritätszuschlag — Soli (umgangssprachlich) * * * So|li|da|ri|täts|zu|schlag 〈m. 1u; Pol.; Steuerw.〉 Zuschlag zur Einkommens u. Körperschaftssteuer, der wegen der zusätzlichen finanziellen Belastung durch die deutsche Wiedervereinigung erhoben wird * * *… …   Universal-Lexikon

  • Solidaritätszuschlag (Deutschland) — Der Solidaritätszuschlag (ugs. Soli ) ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz auch nicht der Zustimmung des Bundesrates… …   Deutsch Wikipedia

  • Solidaritätszuschlag — So·li·da·ri·tä̲ts·zu·schlag der; nur Sg; eine (zusätzliche) Steuer in Deutschland, mit der die wirtschaftliche Entwicklung Ostdeutschlands nach der Wiedervereinigung gefördert werden soll …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Solidaritätszuschlag — So|li|da|ri|täts|zu|schlag 〈m.; Gen.: (e)s; Pl.: unz.; Politik〉 Zuschlag zur Einkommens u. Körperschaftssteuer, der wegen der zusätzlichen finanziellen Belastung durch die deutsche Wiedervereinigung erhoben wird …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Solidaritätszuschlag — So|li|da|ri|täts|zu|schlag …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Soli — Solidaritätszuschlag * * * So|li 1. 〈Pl. von〉 Solo 2. 〈m.; ; unz.; umg.; kurz für〉 Solidaritätszuschlag 3. 〈DDR; meist in Zus.; kurz für〉 Solidarität (Soli Basar; Soli Marken) * * * 1So|li: Pl. von ↑ Solo …   Universal-Lexikon

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